Bleibt die HOAI verbindlich? Der BGH prüfte und fragt beim EuGH nach

Im letzten Jahr hatte der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die deutsche Honorarverordnung HOAI gegen EU-Recht verstoße (Rechtssache C-377/17). Anlass des Urteils war der Antrag der EU-Kommission auf Prüfung der HOAI dahingehend, ob diese ein Hindernis für Mitbewerber aus anderen EU-Staaten darstelle. Die Kommission forderte die Bundesregierung auf, das EuGH-
Urteil innerhalb eines Jahres umzusetzen.

Das Jahr ist nun fast vorüber und es herrscht nach wie vor Unklarheit über Nachwirkung und rechtliche Praxis. Anhängige Klagen von Auftragnehmer- und Auftraggeberseite werden von deutschen Oberlandesgerichten widersprüchlich entschieden. Nun sollte der BGH ran, der sich schon einmal gegen eine Entscheidung des EuGHs gewandt hatte. Politischer Sprengstoff ist also vorhanden. Nun hatte der VII. Zivilsenat des BGH am 14. Mai 2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. In der mündlichen Verhandlung hatte der BGH erkennen lassen, dass er der Rechtsauffassung zuneigt, die HOAI bis zu einer Neuregelung weitergelten zu lassen. Doch wie so oft: Am Verhandlungstag gab es keine Entscheidung, das Verfahren wird so lange ausgesetzt, bis die dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen zur Klärung beantwortet sind. Wie schon zur Entscheidung des EuGH im vergangenen Jahr, so wiegelt auch jetzt die Bundesarchitektenkammer ab. Wie auch immer der BGH entscheide: „Dieses Werk bleibt weiterhin als Orientierung erhalten.“ Das wird der eine nachvollziehen wollen, der andere nicht.

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