Die Renaissance der HOAI-Mindestsätze?
EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20
Ein langer Streit scheint zu einem Teil geklärt zu sein. Die Frage, ob deutsche Gerichte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ohne EU-Auslandsbezug noch das Mindestpreisgebot der HOAI 2009/2013 anwenden dürfen oder ob sie es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 (Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, Az.: C-377/17) unangewendet lassen müssen.
Nach dem Urteil des EuGH im Juli 2019 war zunächst nur klar, dass das zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt und die Bundesrepublik alsbald Abhilfe schaffen muss. Dies erfolgte zwar durch die HOAI 2021 ohne zwingendes Preisrecht. Jedoch blieb die Frage offen, wie mit den Fällen umzugehen ist, denen noch das zwingende Preisrecht eben der HOAI 2009/2013 zugrunde lag. Dies betrifft immerhin Verträge die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wurden.
Dürfen sich Architekten/Ingenieure z.B. im Rahmen einer Honoraraufstockungsklage trotzdem noch auf das Mindestsatzgebot berufen oder wäre eine darauf gestützte Klage vor Gericht erfolglos, weil die Gerichte das zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013 nicht mehr anwenden dürften? Diese Frage wurde kontrovers diskutiert und schließlich von den Oberlandesgerichten vollkommen konträr entschieden.
Der erste Fall der so in die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) gelangte, wurde von diesem am 14.05.2020 (Az.: VII ZR 174/19) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der Frage, ob deutsche Gerichte das zwingende Preisrecht und damit auch das Mindestsatzgebot in ihren Entscheidungen nicht mehr anwenden dürfen. Im Kern ging es um einen Rechtsstreit, in dem ein Architekt von seinem Auftraggeber eine Honoraraufstockung gestützt auf die Mindestsätze der HOAI begehrt. Zum Verfahren vor dem EuGH war lange nicht klar, in welche Richtung der Fall entschieden werden würde, vgl. die Artikel zuletzt hier ("EuGH Verhandlung zur Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze in den Altfällen" auf DBZ.de) und hier ("Der Generalanwalt am EuGH: (altes) HOAI Preisrecht auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar!" auf DBZ.de).
Der EuGH urteilte dagegen Folgendes:
• Die EU-Dienstleistungsrichtlinie richtet sich nur an den Mitgliedsstaat und nicht an einen Einzelnen. Ein Privater kann demnach keine konkreten Rechte aus einer EU-Richtlinie gegen einen anderen Privaten ableiten.
• Das Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren bindet ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland.
• Deutsche Gerichte können daher weiter das zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013 anwenden. Sie sind durch Unionsrecht nicht daran gehindert. Sie können das zwingende Preisrecht allerdings aufgrund einer nationalen Norm ausschließen.
• Die Partei, die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts (das zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013) mit dem Unionsrecht (EU-Dienstleistungsrichtlinie) einen Schaden erleidet, kann Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
• Nebenbei hat der EuGH angemerkt, dass die Vorlagefrage des BGH unzulässig war, da es sich um einen rein nationalen Rechtsstreit handelt, ein EU-Bezug gar nicht erkennbar war.
Im Ergebnis wird der BGH – sofern nicht eine nationale Regelung oder ein Rechtsgedanke dagegen spricht – das Mindestsatzgebot der HOAI 2009/2013 anwenden müssen. Auch gegen die öffentliche Hand soll das Berufen auf das Mindestsatzgebot möglich sein, da sich ein Privater allein auf die Anwendung einer nationalen Regelung (der HOAI) beruft.
Sollte der BGH - wie in Fachkreisen vermutet – für die Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze entscheiden, ist der Weg (wieder) frei für eine Vielzahl von Aufstockungsklagen, bzw. von Forderungen gegenüber Auftraggebern, die sich dann nicht mehr pauschal mit dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019 gegen die Anwendbarkeit der HOAI Mindestsätze verteidigen können.