Rechtsprechung

Gesetzlicher Anspruch auf Teilabnahme – der neue § 650s BGB

Mit Einführung des § 650s BGB im Zuge der Baurechtsreform hat der Gesetzgeber für Architekten- und Ingenieurverträge einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme eingeführt. Im Blick hatte der Gesetzgeber dabei die Fälle, in denen der Architekt/Ingenieur mit den Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt wurde, ein vertraglicher Anspruch auf Teilabnahme aber nicht durchgesetzt werden konnte. Die Verjährung begann nach altem Recht bei solchen Verträgen erst nach dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der Baugewerke, sodass der Architekt/Ingenieur meist für mehr als 10 Jahre nach Fertigstellung in Anspruch genommen werden konnte.

Der gesetzliche Anspruch auf Teilabnahme, der für alle ab dem 1.1.2018 geschlossenen Architekten/Ingenieurverträge gilt, gibt nunmehr die gesetzliche Möglichkeit der Teilabnahme der Architekten/Ingenieurleistungen nach Abnahme der letzten Leistung des Bauunternehmers. Hiermit sollte der Lauf der Gewährleistungsfristen mit denen der Bauunternehmer angeglichen werden. Problem hierbei ist, dass der Architekt/Ingenieur eine Teilabnahme bereits dann verlangen kann, wenn die Leistungsphase 8 selbst noch nicht beendet ist, da zu diesem Zeitpunkt noch Grundleistungen, etwa zur Überwachung der Bauunternehmer, die die während der Abnahme festgestellten Mängel beseitigen oder die Zusammenstellung der Gewährleistungsfristen, zu erbringen sind. Hierdurch ist also auch in Fällen, in denen nur die Leistungsphasen 1 bis 8 oder auch nur die Leistungsphase 8 beauftragt wurde, ein gesetzlicher Anspruch auf Teilabnahme denkbar. Dieser Anspruch kann – da er gesetzliches Leitbild ist – nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder etwa auf eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 beschränkt werden.

Im Ergebnis handelt es sich also um eine Regelung, die das tägliche Leben des Architekten/Ingenieurs ein wenig sicherer macht.

In unserem nächsten Artikel werden wir uns mit einer Entscheidung des OLG München vom 24. Oktober 2018 befassen, in der es um das Mitverschulden des Bauherrn wegen fehlender Detailplanung in Architektenhaftungsfällen geht.

, Rechtsanwalt und Licencié en droit, zertifizierter Mediator und Lehrbeauftragter der TU Darmstadt

, Rechtsanwalt
Wollmann & Partner

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