Rechtsprechung

Konkludente Abnahme der Leistungsphase 5 schon vor Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens?

(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 1.7.2020 – 7 U 163/19)

Vor Gericht stritten sich viele Jahre nach Baufertigstellung der Bauherr und der Architekt u.a. über Mängel an den Leistungen der Leistungsphase 5 und deren Verjährung. Der Architekt wurde seinerzeit mit unterschiedlichen Architektenverträgen sukzessive zunächst mit den Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4, sodann mit der Leistungsphase 5 und schließlich mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt. Eine förmliche Abnahme wurde nicht vereinbart und auch nicht durchgeführt. Der Bauherr glich die Schlussrechnung zum Auftrag über die Leistungsphase 5 vollständig und ohne Vorbehalte aus. In dem Gerichtsverfahren war nunmehr für die Verjährung maßgeblich, ob die Leistungen der Leistungsphase 5 konkludent vom Bauherrn abgenommen wurden und im Zeitpunkt der Klageerhebung die Mangelgewährleistungsfrist bereits abgelaufen war. Die Gerichte bejahten dies in erster und zweiter Instanz.

Zunächst hob das Gericht auf die einzelnen Architektenverträge und die fehlenden Regelungen zu einer förmlichen oder einheitlichen Abnahme ab. Somit sei es möglich, die beauftragten Leistungen getrennt nach den Aufträgen zu betrachten. Die Leistungen der Leistungsphase 5 seien damit einer Abnahme und einer Schlussrechnung zugänglich. In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung erkannten die Gerichte eine Billigung der von dem Architekten erbrachten Leistungen als im Wesentlichen mangelfrei. Sprich: die Leistungen galten damit als abgenommen.

Hiergegen spreche auch nicht, dass noch Leistungen aus der Leistungsphase 5 in Bezug auf die Fortschreibung der Ausführungsplanung im Zuge des Baufortschritts zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen waren. Eine insgesamt vollständige Leistungserbringung sei demnach nicht Voraussetzung für eine grundsätzliche Abnahmereife. Kleinere Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung für die Gebrauchsfähigkeit hindern die Abnahmereife daher nicht. Da die Beauftragung mit weiteren Leistungsphasen sukzessive erfolgte, die Leistungsphasen 6 bis 8 also erst nach Beendigung der Leistungsphase 5 beauftragt wurde, sei zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistungsphase 5 auch nicht klar gewesen, dass überhaupt noch eine Fortschreibung in Betracht kommen würde.

Demnach konnte einer Abnahmereife auch nicht entgegen gehalten werden, dass eine Abnahme grundsätzlich erst nach der Leistungsphase 8 möglich sei, da sich die Planungsleistungen des Architekten dann erst im Bauwerk verkörpern würden und der Bauherr auch dann erst in der Lage sei, die Mängel zu erkennen. Hierauf könne sich der Bauherr eben gerade nicht berufen, wenn er den Weg einer isolierten Vergabe von Architektenleistungen beschreitet und die Leistungen nicht insgesamt bis zur Leistungsphase 8 vergibt. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte habe daher mit der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung für die Leistungen der Leistungsphase 5 begonnen. Damit waren die Ansprüche des Bauherrn bei Klageerhebung insoweit verjährt.

Im Ergebnis entpuppte sich die fehlende Abnahmeregelung und die außergewöhnliche Vertragsgestaltung somit hier zum Vorteil für den Architekten. Das kann aber je nach Einzelfall auch ganz anders sein.


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