Vorsicht bei risikoträchtigen Baumaßnahmen!
Das Landgericht Würzburg hat sich kürzlich mit den Anforderungen an die Ausführungsplanung und Bauüberwachung auseinandergesetzt, wenn eine mängelgefährdete Konstruktionsweise gewählt wird.
Der Architekt wurde mit den Leistungsphasen 5 bis 8 für die Errichtung eines Seniorenheims beauftragt und wählte eine nicht hinterlüftete Dachkonstruktion. In der Folgezeit führten ein erhöhter Holzrestfeuchtegrad, eine mangelhaft errichtete Dampfsperre im Dachgeschoss sowie mangelhaft ausgeführte Anschlüsse der Dachdurchdringungen an die Dampfsperre zu massivem Schimmelbefall der Dachkonstruktion.
Das Landgericht Würzburg setzte sich in dem Fall mit den Anforderungen an die Planung sowie an die Bauüberwachung des Architekten auseinander. Es stellte heraus, dass die Planung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion in Bezug auf Feuchtigkeitsschäden eine hohe Fehleranfälligkeit aufweise. Demnach müsse im Rahmen der Planung mit einem höheren Detaillierungsgrad hinsichtlich der Materialanforderung gearbeitet werden. Der Architekt müsse eine Konstruktion planen, die sicherstellt, dass sie diese Fehler vermeidet. Der Detaillierungsgrad hänge dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei seien maßgeblich die Anforderungen und Kenntnisse zu beachten, die von dem ausführenden Unternehmer zu erwarten sind. Wenn der Architekt wie in dem vorliegenden Fall der Holzfeuchte keine Beachtung schenkt und somit keine Vorgaben für eine maximale Restfeuchte fordert, stelle dies einen Planungsfehler dar, der mitursächlich für die Durchfeuchtungsschäden sei.
Das Gericht entschied, dass die durch die Einbringung von Holz mit erhöhter Restfeuchte beschaffene Gefährdungslage den Schaden begünstigt hat. Ferner führte das Gericht aus, dass die Planung einer nicht hinterlüfteten Dachkonstruktion an die Bauüberwachung erhöhte Anforderungen stellt. Der Architekt muss also alle Baumaßnahmen, die ein erfahrungsgemäß hohes Mangelrisiko aufweisen besonders, intensiv überwachen. Aus dem Planungsfehler hat das Gericht nämlich zugleich auch auf einen Aufsichtsfehler geschlossen. Dies ist nur folgerichtig und würde in entsprechenden Fällen wohl ähnlich entschieden.
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass bei der Planung von risikoträchtigen Baumaßnahmen besondere Sorgfalt auf die Ausführungsplanung sowie auf die Bauüberwachung der betreffenden Bauabschnitte zu legen ist.
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Von der bautechnischen Seite aus haben wir das Problem in diesem Artikel in der DBZ schon einmal behandelt.
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Jeder Baubeteiligte kennt die Situation: Nachträglich fällt dem Bauherrn noch eine Änderung ein. In unserem nächsten Beitrag werden wir uns daher mit dem neuen Anordnungsrecht des Auftraggebers nach § 650q Abs.1 BGB beschäftigen.
Axel Wunschel / Jochen Mittenzwey
Rechtsanwälte
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin