Aus der Rechtsprechung

Keine Gewährleistungsrechte bei Beratungsleistungen

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.02.2023, Az.: 8 U 193/22

Üblicherweise fallen die von einem Architekten zu erbringenden Leistungen unter das Werkvertragsrecht, bei dem der Architekt ein mangelfreies Werk, einen vorher definierten Erfolg schuldet. Gelingt ihm das nicht, hat der Auftraggeber einige Rechte an der Hand, wie z.B. nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte, mit dem er sich gegen eine Honorarforderung durch Aufrechnung wehren kann. Im folgenden Fall aber war das Gericht der Ansicht, dass die vom Architekten geschuldeten Leistungen nicht unter das Werkvertragsrecht fallen, sondern Dienstleistungen darstellen und dem Auftraggeber die entsprechenden Gegenrechte aus dem Werkvertragsrecht nicht zustehen.

Ein Architekt wurde mit der Dokumentation des Zustandes eines Weges beauftragt. Wesentlicher Bestandteil lag in der Beratung des Auftraggebers über die Ursache und erforderliche Sanierungsmaßnahmen für vorgefundene Schäden an diesem Weg. Der Architekt hatte eine Vielzahl an Fragen des Auftraggebers zu beantworten, die auch dazu führten, dass der Auftraggeber per einstweiliger Verfügung ein Nachbarbauvorhaben stoppen konnte. Da insoweit kein werkvertraglicher Erfolg geschuldet war, sondern der Schwerpunkt in Beratungsleistungen lag, nahm das Gericht der ersten sowie auch der zweiten Instanz einen Dienstleistungsvertrag an. Nach den Grundsätzen des Dienstleistungsrechts stehen dem Auftraggeber als Dienstherrn grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte zu. Eine völlig unbrauchbare Schlechtleistung haben die Gerichte ebenfalls nicht angenommen, sodass im Ergebnis die Honorarklage des Architekten Erfolg hatte.

In diesem Fall war es für den Architekten günstig, dass das Vertragsverhältnis als Dienstleistungsverhältnis und nicht als Werkvertrag eingestuft wurde. Hätte der Architekt aber sein zukünftiges Honorar mit einer einfach und schnell durchzusetzenden Bauhandwerkersicherheit absichern wollen, wäre dies erfolglos gewesen, da es dieses Instrument nur im Werkvertragsrecht gibt. Aus diesem Grund ist es wichtig und ggf. bereits bei der Vertragsgestaltung zu beachten, welches Recht anwendbar sein soll. Dies entspricht nicht dem Recht nach einer Überschrift im Vertrag wie z.B. „Werkvertrag“, sondern immer nach der tatsächlichen Natur der geschuldeten Leistung. Bei verschiedenen Leistungsarten wird nach dem Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen entschieden.


Foto: Privat

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