Aus der Rechtsprechung

Wo endet die Haftung des Objektüberwachers beim Einsatz eines Fachplaners?

Kammergericht, Urteil vom 03.03.2023 — 21 U 102/21; BGH, Beschluss vom 24.04.2024 — VII ZR 80/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nach Bauarbeiten in einer Kita kommt es zu einem Wasserschaden in Höhe von ca. 390.000 €. Ein Sachverständigengutachten stellt als Schadensursache eine undichte Klemmverbindung im Inneren des Gebäudes vor der Übergabestelle der Zuleitung in den Außenbereich fest. Die den Schaden regulierende Versicherung nimmt nun den bauüberwachenden Architekten, den Unternehmer, der die Außenwasserleitungen nach der Übergabestelle gebaut hatte, sowie den Fachplaner, der u.a. die Außenwasserleitungen geplant, und den Unternehmer bei der Ausführung überwacht hatte, in Anspruch.

Das Argument der Versicherung: Der Unternehmer hätte das Vorgewerk Sanitär auf Ausführungsfehler an der Übergabestelle überprüfen müssen. Bei einer Druckprüfung wäre dann aufgefallen, dass das System nicht dicht sei. Der bauüberwachende Architekt hafte, weil er mit der generellen Bauüberwachung und Schnittstellenkoordination beauftragt gewesen sei. Der Fachplaner hafte, weil er den Unternehmer bei der Ausführung zu überwachen hatte.

Landgericht und Kammergericht weisen die Klage ab. Die Versicherung hat die falschen Parteien verklagt. Jedenfalls haften weder der Unternehmer, noch der Architekt oder der Fachplaner.

Gegen den Unternehmer war die Klage nicht erfolgreich, weil insbesondere der Beweis nicht erbracht werden konnte, dass der Unternehmer eine Pflicht verletzt hatte. Ein bestellter Privatgutachter hatte im Beisein des ebenfalls als Schadensverursacher in Frage kommenden Sanitärunternehmens und in Abwesenheit des Unternehmers eine Beweisaufnahme zu Lasten des Unternehmers durchgeführt. Diese einseitige Beweisaufnahme und Gutachtenerstattung kann als Beweis vor Gericht jedoch nicht ausreichen.

Ferner schuldete der Unternehmer keine Druckprüfung der Wasserleitungen im Gebäude. Ihr Leistungssoll begann erst ab dem festgelegten Übergabepunkt im Außenbereich. Eine Vorprüfpflicht für das Gewerk Sanitär, welches bis zu dem festgelegten Übergabepunkt die Rohrleitungen ausgeführt hatte, bestand nicht. Auch war der Unternehmer nicht verpflichtet, sich Druckprüfprotokolle für die Wasserleitungen jenseits des Übergabepunktes zum Gebäude hin vorlegen zu lassen. Der Pflichtenkreis war so definiert, dass er erst ab dem Übergabepunkt in Richtung Außenbereich begann. Das vom Gewerk Sanitär vorgestreckte Rohr, die Leitungen im Gebäude einschließlich die Schadens verursachende Klemmverbindung im Flur zählten nicht zu seinem Pflichtenkreis.

Dem Architekten konnte ebenfalls keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Mit der Überwachung des Unternehmers war der Fachplaner beauftragt. Der Architekt muss in der Leistungsphase 8 die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten lediglich koordinieren. Dieser Koordinierungspflicht ist der Architekt nachgekommen, indem der Übergabepunkt am vorgestreckten Rohr im Außenbereich unter Einbeziehung des Fachplaners festgelegt worden ist: „Der Architekt haftet nicht für Bereiche, die einem Fachplaner zugewiesen sind und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.“

Eine Verletzung der Überwachungspflicht des Sanitärgewerkes durch den Architekten in Bezug auf die mangelhafte Montage der Klemmverbindung schied indes ebenfalls aus. Ein Architekt muss bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten die Gewerke nicht lückenlos überwachen. Ferner wurde auch hier ein Fachplaner einbezogen, der ordnungsgemäß vom Architekten instruiert worden war.

Soweit den Unternehmer keine Pflicht traf, eine Druckprüfung vorzunehmen, die auch die mangelhafte Klemmverbindung im Gebäude erfasst hätte, traf demnach auch den Fachplaner für die Außenwasserleitungen keine diesbezügliche Überwachungspflicht.

Im Ergebnis mag man es kaum glauben. Die Versicherung hat die - nach Regulierung der Schäden - auf sie übergegangenen Ansprüche des Bauherrn gegen die falschen Parteien eingeklagt. Richtigerweise hätte das Sanitärgewerk sowie ggf. der bauüberwachende Fachplaner, der das Sanitärgewerk in der Ausführung überwacht hatte, in Anspruch genommen werden müssen. Im schlimmsten Fall sind hier nicht nur unnötige Gerichts- und Anwaltskosten verschwendet worden, sondern ggf. auch die Verjährung der Ansprüche gegen die richtigen Schadensverursacher eingetreten. Dem Sachverhalt lässt es sich nur am Rande entnehmen, aber es spricht viel dafür, dass die Begutachtung durch den Privatgutachter dazu beigetragen hat, dass der Regressprozess so dermaßen fehlgeschlagen ist.

Von daher ist es für Bauherren bei Schadensfällen enorm wichtig, sich formal korrekt zu verhalten und durch die Begutachtung keine Beweise zu vernichten oder sich zu schnell auf die „falschen“ Verantwortlichen zu fokussieren.


Foto: Privat

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