Rechtsprechung

Wann sind Architekten „unzuverlässig“?

(VG Ansbach, Urteil vom 02. März 2020 , Az.: AN 4 K 17.00607)

Wir hoffen, dass sich die Leser unserer Kolumne mit dieser Frage in der Realität nie werden auseinandersetzen müssen. Im schlimmsten Fall endet die Antwort nämlich mit dem faktischen beruflichen Ende. Bei Unzuverlässigkeit des Architekten droht der Widerruf der Eintragung in die Architektenliste. Das Verwaltungsgericht Ansbach ist der Frage nachgegangen, wann die Eintragung wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden kann. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der gegen den Widerruf der Eintragung klagende Architekt war seit 1983 in der Architektenliste der Bayrischen Architektenkammer eingetragen. 2004 musste er eine eidesstattliche Erklärung nach § 807 ZPO (a.F) abgeben. 2005 erhielt er einen Strafbefehl wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in fünf verschiedenen Fällen. 2008 musste er erneut eine eidesstattliche Erklärung nach § 807 ZPO (a.F.) abgeben. Im gleichen Jahr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Architekten eröffnet. Stand 2010 standen sechs Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus. Die Mitgliedsbeiträge der Architektenkammer zahlte der Architekt nicht mehr. Stand 2015 schuldete der Architekt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seit November 2007. Den Angeboten des Architekten zur Begleichung der ausstehenden Beiträge folgten keine Taten. Seit 2008 war insgesamt ein ausstehender Betrag in Höhe von 51.116,93 € aufgelaufen. Der Architekt verteidigte sich mit dem Argument, dass mehrere Auftraggeber insolvent gegangen seien, er deswegen einen Honorarausfall zu beklagen habe und keine Rücklagen habe bilden können. Sozialabgabenrückstände, die Gegenstand des Strafbefehls waren, habe er nachgezahlt, ausstehende Steuerverbindlichkeiten ebenfalls. Im Februar 2017 widerrief die Bayrische Architektenkammer die Eintragung des Architekten in der Architektenliste.
Das Verwaltungsgericht Ansbach stützte die Ansicht der Bayrischen Architektenkammer. Demnach konnte die Eintragung wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden. „Unzuverlässig“ ist nach ständiger Rechtsprechung ein Architekt, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird.
Das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ dient dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, vor allem vor Gefahren aus dem Bauvorhaben selbst sowie bezüglich der sinnvollen und sparsamen Verwendungen der Gelder öffentlicher und privater Bauherren. Im Wesentlichen muss der Architekt seinen Beruf also so gewissenhaft ausführen, dass Zweifel an dem diesem Berufsstand entgegengebrachten Vertrauen nicht entstehen können. Der Architekt muss zudem alles unterlassen, was dem Ansehen seines Berufsstandes schaden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung indiziert demnach der Vermögensverfall – hierunter werden ungeordnete Vermögensverhältnisse verstanden, die dem Architekten nicht mehr ermöglichen, seine Verbindlichkeiten zu begleichen - die Unzuverlässigkeit eines Architekten. Es besteht dann die begründete Gefahr, dass ihm die notwendige berufliche Unabhängigkeit fehle. Dies könne dazu führen, dass er die Regeln der Baukunst weniger oder gar nicht mehr einhalte und ein übersteigertes Gewinnstreben aus eigenen finanziellen Interessen entwickle. Ein tragfähiger Sanierungsplan – ein wirkungsvoller Plan für den Abbau der Schulden – wurde von dem Architekten zu seiner Entlastung nicht vorgelegt.

Die Folgen einer „Unzuverlässigkeit“ für Architekten sind hart. Es droht die Löschung aus der Architektenliste. Bevor es allerdings hierzu kommt, muss der Architekt langfristig und nachhaltig entsprechend gegen die Berufspflichten verstoßen haben. So sah dies auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall.
Bei Zahlungsproblemen sollte daher frühzeitig in die Offensive gegangen und gegengesteuert werden.

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