Rechtsprechung

Umbauzuschlag europarechtswidrig?

LG München I, Beschluss v. 24.9.2019 - 5 O 13187/19

Im vom LG München zu entscheidenden Sachverhalt begehrte der Architekt zur Sicherung seiner Honoraransprüche im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine Sicherungshypothek in das Grundstück des Auftraggebers. Eine schriftliche Honorarvereinbarung hatten die Parteien nicht getroffen. Aus diesem Grund machte der Architekt die HOAI-Mindestsätze sowie einen Umbauzuschlag in Höhe von 20% zum Gegenstand seiner Forderung.

Das LG München erteilte diesem Ansinnen eine Absage. Die Mindestsätze seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unionrechtswidrig, da sie gegen Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. (Hierzu und zu der Vorgeschichte hatten wir bereits mehrmals berichtet, zuletzt im DBZ-Newsletter Nr. 268) Das LG München schließt sich der Auffassung an, wonach die HOAI-Mindestsätze von nationalen Gerichten nicht mehr angewandt werden dürfen. Dies folge aus dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts vor entgegenstehendem nationalen Recht. Wenn dieses nationale Recht von einem Gericht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden müsse, dann müsse das Gericht das Unionsrecht direkt beachten. Dies gelte auch für Verträge, die zeitlich vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes geschlossen wurden. Damit steht das LG München I in Gegensatz zu Entscheidungen des OLG München, die sowohl vor als auch nach dieser Entscheidung ergingen (siehe hierzu unseren erwähnten Artikel im DBZ-Newsletter Nr. 268).

Nach dem das LG München die HOAI-Mindestsätze so nicht mehr anwenden konnte (oder wollte…), musste der für München ortsübliche Honorarsatz herangezogen werden. Dies seien nicht automatisch die HOAI-Mindestsätze. Vielmehr sei die übliche Vergütung durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Auch den Umbauzuschlag können Architekten nach dieser Entscheidung nicht mehr geltend machen. Dieser diene nämlich der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie im Architekten/Ingenieurhonorar. Aus diesem Grunde müsse dasselbe für den Umbauzuschlag gelten, was auch für die Mindestsätze gelte. Auch der Umbauzuschlag könne daher nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, sofern er nicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung vertraglich fixiert wurde.

Wieder liegt also eine Entscheidung vor zu dem noch ungelösten Problem bezüglich der Anwendbarkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze und damit nun auch des Umbauzuschlages. Solange der Bundesgerichtshof hierzu keine Entscheidung getroffen hat, wird es leider bei der deutlichen Rechtsunsicherheit verbleiben. Bei neuen Verträgen sollte daher unbedingt auf eine schriftliche Honorarvereinbarung geachtet werden. Allerdings: Bei den vom LG München angesprochenen Sachverständigengutachten werden möglicherweise die HOAI-Sätze und auch der Umbauzuschlag wieder herangezogen werden… Vielleicht deutet sich hier ja eine vermittelnde Auffassung an, welche der Bundesgerichtshof nutzen könnte, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden.

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