Üblicherweise fallen die von einem Architekten zu erbringenden Leistungen unter das Werkvertragsrecht, bei dem der Architekt ein mangelfreies Werk, einen vorher definierten Erfolg schuldet. Gelingt ihm das nicht, hat der Auftraggeber einige Rechte an der Hand, wie z.B. nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte, mit dem er sich gegen eine Honorarforderung durch Aufrechnung wehren kann. Im folgenden Fall aber war das Gericht der Ansicht, dass die vom Architekten geschuldeten Leistungen nicht unter das Werkvertragsrecht fallen, sondern Dienstleistungen darstellen und dem Auftraggeber die entsprechenden Gegenrechte aus dem Werkvertragsrecht nicht zustehen.
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